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VERBRANNT UND DIFFAMIERT

OURY JALLOH UND ACHT JAHRE KOLONIALE JUSTIZ

MARC

Nach dem Urteil am 13.12.2012 im Revisionsverfahren zu dem Tod von Oury Jalloh ist dieses am 8.5.2013 den beteiligten Parteien zugestellt worden. Nebenklage, Staatsanwalt und Verteidigung haben Revision eingelegt.

Deutsche Polizist_innen sind sicher. Denn sie sind deutsch und Polizist_innen. Und sie haben das Recht auf ihrer Seite. Als Oury Jalloh am 7.1.2005 in der Gewahrsamszelle Nr. 5 der Polizeistation der deutschen Stadt Dessau verbrannte, wurde von diesem Revier am selben Tag die Meldung herausgegeben, dass sich der Asylbewerber aus Sierra Leone selbst angezündet habe. Der Staatsanwalt, der routinemäßig die Ermittlungen einleitete, übernahm diese Version und erließ schließlich Anklage gegen zwei Polizeibeamte: Der eine habe das Feuerzeug übersehen, mit dem sich Oury Jalloh angezündet habe, der andere sei nicht schnell genug gegen das Feuer vorgegangen. Schon dies war dem zuständigen Landgericht Dessau zu viel und erst nach einigen Verzögerungen und zahlreichen Protesten von migrantischen und anderen Organisationen und Aktivist_innen wurde das Verfahren trotzdem zwei Jahre später zugelassen. Es endete nach über anderthalb Jahren mit Freisprüchen und weitere zwei Jahre später wurde das Revisionsverfahren am Landgericht Magdeburg eröffnet. Dieses endete am 13.12.2012 nach fast zwei Jahren mit einer Geldstrafe für den Angeklagten, dem Dienstgruppenleiter Schubert, wegen fahrlässiger Tötung. Erneut war für die beteiligten rechtsstaatlichen Abteilungen die Frage danach, wie das Feuer überhaupt zustande kam, belanglos. Denn die Antwort steht auch ohne jede Ermittlung in diese Richtung und trotz aller Widersprüche fest: Das Opfer ist der Täter. Denn Deutsche und erst recht Polizist_innen können es nicht gewesen sein. Und wenn, dann zumindest nicht offiziell.

Die Verfolgung und Kriminalisierung von denjenigen, die auf Grund von Herkunft und Hautfarbe als Menschen aus der »Dritten Welt« – wie die kolonisierten Länder heute bezeichnet werden – gelten, gehört zur Berufsaufgabe der deutschen Polizei. Damit sieht sie – und das Selbstbewusstsein der ausübenden Beamt_innen – sich in einer über 500jährigen Tradition, in der die Menschheit in die westliche Welt und die kolonisierten Kontinente aufgeteilt und hierarchisiert wird. Migrieren die Kolonisierten ungefragt in den »westlichen Teil« (wer damit gemeint ist, lässt sich in den Visa-Ausnahmebestimmungen der Ausländerbehörde nachlesen), gelten sie meist als illegal oder als Asylbewerber_innen und sind an den äußeren wie inneren Grenzen einem Gewaltapparat ausgesetzt, der ihren Tod billigend in Kauf nimmt und »geräuschlos« herbeiführt. Auch Oury Jalloh galt als geduldet und damit von Abschiebung bedroht und kannte die Kontrollen und Festnahmen, mit denen nicht-weiße »Ausländer_innen« kontinuierlich zu rechnen haben. Als er am Morgen des 7.1.2005 zwei Frauen ansprach, riefen diese die Polizei: »Da belästigt uns ein Ausländer«. Diese wiederum warf ihn, der sich längst von den Frauen entfernt hatte, zur »Identitätsfeststellung« auf den Boden, fesselten ihn und zerrten ihn ins Auto. Mit derselben Begründung wurde er – trotz der Duldung, die er dabei hatte, sowie ohne Erklärung und Befragung vor Ort – zum Revier gebracht und dort in die Zelle eingesperrt.

DIE KONSTELLATION DER MACHT

Diese Gewalttaten gehören zur Normalität und werden bei einer Anzeige damit beantwortet, dass dieses Mittel für die Gegenseite gemacht ist: Widerstand gegen die Staatsgewalt lautet spätestens dann der Vorwurf durch die rechtsstaatliche Koalition aus Polizei und Gericht. Zwei Wochen nach dem Brand gab der Staatsanwalt bekannt, dass »eine Entzündung der Matratze durch den im Gewahrsam befindlichen 21-jährigen Mann aus Sierra Leone aus sachverständiger Sicht wahrscheinlich« (Pressemitteilung StA DE 20.1.2005) sei. Währenddessen war bekannt geworden, dass dieser in der Zelle an Händen und Füßen auf einer feuerfesten Matratze angekettet worden war. Ein Feuerzeug fand sich erst in einer zweiten Asservatenliste. Es blieb ungeklärt, wie es bei der Durchsuchung übersehen worden sein sollte. Trotz dieser und anderer offener Fragen und Widersprüche, vorgebracht durch Freund_innen von Oury J., Stimmen aus politischen Organisationen und einzelne Medienberichte, blieb die Behauptung des Staatsanwaltes bis heute die offizielle Version und Grundlage der Ermittlungen, Anklagen und Gerichtsverfahren. Eine Überführung des Leichnams zur Mutter von Oury J. in Guinea wurde bald angeordnet, obwohl das Landgericht Dessau sich noch fast zwei Jahre lang weigerte, sie und die Familie von Oury J. sowie ihre Vertretung anzuerkennen. Deren Anwält_innen ließen eine zweite Obduktion durchführen, die einen Nasenbeinbruch und Mittelohrbeschädigungen zu Tage brachte und vom Staatsanwalt nicht anerkannt wurde. Ebenso lehnte er die Aufnahme einer Röntgen- oder anderer Untersuchungen ab und ignorierte die Recherchen und Fragen der Vertretung der Familie. Das Ziel seiner »Ermittlungen« und Anklagen war deutlich: Die offizielle Version der Selbstentzündung sollte als Wahrheit etabliert werden, sowie der Brand und der Tod von Oury J. in ein »Unglück« verwandelt werden, auf das die zu dem Zeitpunkt des Alarms anwesenden Beamt_innen nur noch mehr oder weniger schnell reagieren konnten.

DAS GEWALTMONOPOL DER POLIZEI

Ebenso war bald bekannt geworden, dass die Polizistin, die am 7.1.2005 im selben Raum wie der Angeklagte Schubert gearbeitet hat, noch am selben Tag aussagte, dass dieser den Alarm zwei Mal ausgestellt habe, bevor er reagierte. Diese Aussage zog sie bereits drei Monate später wieder zurück. Da Oury Jalloh sich gegen die Festnahme gewehrt habe, wäre physische Gewalt gegen ihn nötig gewesen. Da »Belästigung« ein Straftatbestand sei, musste eine Anzeige gegen ihn erstellt werden, wie der Zeuge Scheibe im Dessauer Verfahren angab (die Anzeige schrieb März nach der Verbrennung von Oury J.). Und anschließend ließen die Beamt_innen ihren Aussagen zufolge Oury J. stundenlang angekettet schreien, statt sich um die Identitätsfeststellung zu kümmern, die der Vorwand für seine Einsperrung war. Einerlei ob im Einzelfall die Begründung genauso im Gesetz wiederzufinden ist (der Rechtsweg steht grundsätzlich allen offen.): Das Bewusstsein, im Recht zu sein, gehört zur Berufsgrundlage der Polizei. Denn dafür, die Rechtsprechung und die Anordnungen ihrer jeweiligen Auftraggeber mit Gewalt durchzusetzen, wird sie mit allerlei Kriegsgerät und Uniform ausgestattet. Gute Polizist_innen führen ihren Auftrag treu und ohne Einwand aus, sei es bei Abschiebungen, Grenzkontrollen oder gegen vermeintliche oder tatsächliche Gegner_innen der Staatsordnung. Wenn dabei auch »Kollateralschäden« entstehen, sind diese nicht weiter störend, solange sie ihrem Auftrag nicht entgegenstehen. Und das ist selten der Fall, wenn der »Einsatz« sich gegen diejenigen richtet, die über Herkunft und Hautfarbe aus der Menschheit und insbesondere ihrem westlichen Teil ausgeschlossen werden. So drehte sich die Sorge der Polizist_innen quer durch alle Dienstgrade auch bei ihren Befragungen in den Prozessen nicht darum, was in ihrer »Organisation« vor sich geht, sondern darum, dass diese schadlos durch das Verfahren kommt. Aufklärung wurde nicht nur vermieden, sondern verhindert, wenn es darum ging, die Polizei und die Angeklagten zu entlasten. Die Antwort »ich kann mich nicht erinnern« wurde bis zum Abwinken durchgezogen und vom Gericht akzeptiert. Bei anklagerelevanten Details wurden die rechtzeitig auftauchenden »Erinnerungen« im Laufe des Verfahrens aufeinander abgestimmt. Mehr oder weniger sicherer Leitfaden waren ihnen dabei diverse »Hausmitteilungen« direkt nach dem 7.1.05 und interne Versammlungen, die bald wiederum ein Hauptbestandteil der Befragungen vor Gericht und gleichermaßen angedeutet und beschwiegen wurden. Schon während des Dessauer Verfahrens, das überwiegend aus Befragungen der Polizist_innen bestand, wurde ihr Bild zur Wahrheit, gestützt durch Anklage, Beweismittelvernichtung und vom Gericht abgelehnte Ermittlungen. Einig sind sich alle Seiten darin, dass am Betrieb auch dieser Polizei nichts zu rütteln ist und ihre Funktion nicht gestört werden soll.

DAS BEREDTE SCHWEIGEN VON STAATSANWALT UND GERICHT

Entgegen allen Indizien und ohne einen einzigen Beweis hält der Staatsanwalt Preissner bis heute an der Behauptung fest, Oury J. habe sich selbst angezündet. Auch beide Gerichte verhandelten ernsthaft durchgehend darüber, als ginge es um eine wahre Geschichte. Wie zuvor lehnte Preissner während des Dessauer Verfahrens alle Ermittlungen in andere Richtungen ab und hielt sich ansonsten mit Fragen weitgehend zurück. Er leitete sieben Ermittlungsverfahren gegen aussagende Polizist_innen ein, die für diese keine negativen Konsequenzen haben. Auch das Verfahren gegen die besagte Zeugin Höpfner lief bis zum Magdeburger Prozess, bei dem sie Gebrauch vom Aussageverweigerungsrecht machte (danach wurde das Verfahren gegen sie eingestellt). Als relativ kurz nach Beginn des Revisionsverfahrens der Zeuge Bock aussagte, dass er März und Scheibe gegen 11:30 Uhr in der Zelle gesehen habe – also zu dem Zeitpunkt, als ein von Höpfner bezeugter, im Gewahrsamsbuch nicht dokumentierter Zellengang stattfand –, wurde er von Preissner dahin gedrängt, dass es doch eine frühere Uhrzeit gewesen sein müsste. Anschließend beantragte der Staatsanwalt dessen erneute Vorladung. Bis zum Ende des Verfahrens bleibt das Fahrtenbuch beim Staatsanwalt »unauffindbar«, in dem der Streifendienst notiert sein müsste, der von beiden für diese Uhrzeit angegeben wird. Mehrmals betont er in beiden Verfahren, dass er angesichts der Kontrollen eine Brandlegung durch andere als Oury Jalloh für »wenig wahrscheinlich« bis »ausgeschlossen« hält. Der Gewaltapparat deutscher Politik steht über dem Leben der Betroffenen – insbesondere wenn es sich bei ihnen um »Ausländer«, zumal aus den kolonisierten Ländern handelt. Dafür stehen nicht nur der Staatsanwalt, sondern auch deutsche Gerichte ein. Nachdem der Dessauer Richter Steinhoff das Verfahren – nach dessen Verschleppung die Jahre zuvor – in einigen Tagen beendet haben wollte, störte er sich erst an der Vertuschung durch die Polizeibeamt_innen bei den Befragungen, als er sich durch deren Lügen in seiner Autorität als Richter angegriffen sah. Schließlich bot er dem Angeklagten schon vor dem Urteil einen Freispruch an, wenn dieser zu einer kohärenten Erzählung gelangen würde. Statt sich für die Brandursache oder andere Ermittlungen als die der Anklage interessierte er sich vorrangig für die Einhaltung der Brandschutz- und Gewahrsamsordnung. Alle neuen Erkenntnisse, die durch die Befragungen seitens der Nebenklage zutage kamen, waren für ihn wie für den Staatsanwalt irrelevant: Sei es die Verbindung zu Mario Bichtemann, der im November 2002 unter Verantwortung von Schubert an einem Schädelbasisbruch in Zelle 5 verstarb (die Ermittlungen wurden eingestellt), oder die fehlende Rechtsgrundlage der Festnahme von Oury J. Auch das Gericht in Magdeburg erklärte die von der Nebenklage angeführten Widersprüche als prozessirrelevant und lehnte mit dieser Begründung deren Anträge überwiegend ab. Nach dem anfänglichen »Elan« – in dem der Unterschied zu Dessau bestand – wurde zunehmend entnervt das Pflichtprogramm erfüllt: das Rettungsverhalten des Angeklagten zu verhandeln und der offiziellen Version vom »Unglück« (Preissner) Recht zu geben.

NICHTIGKEITEN IN VERFAHREN ZUM SCHUTZ DER POLIZEI

Wie der Staatsanwalt hielten beide Gerichte die alltägliche Praxis der Polizei gegenüber Migrant_innen für unerheblich, ebenso deren dazu konformer Glauben an die koloniale Aufteilung in Rassen und Kulturen und die dazugehörige Stereotypisierung, Abwertung und Gewaltlegitimation. Zu dem Telefonat zwischen dem Angeklagten Schubert und dem Arzt Blodau – »da piekste mal ´nen Schwarzafrikaner« – bemerkte Preissner, dass dieser es bedauert habe, wenn er »eine Wortwahl gewählt hatte, die Anstoß erregen könnte«, und damit war das Thema namens Rassismus (wie er es nicht nennen wollte) für ihn und die Gerichte erledigt. Auch ist ihm wie den Gerichten die rassistische Verachtung und Grundeinstellung derart selbstverständlich, dass sie diese in keiner der Schilderungen der Polizist_innen ihres Verhaltens gegenüber Oury J. erkennen wollten – die sich auch während der Verfahren anständig bemühten, die etablierte Redeweise vom »ausländischen Mitbürger« zu verwenden. Es ist den hier tätigen rechtsstaatlichen Abteilungen aus ihrer Praxis bekannt, dass eine »staatsfeindliche Einstellung« schon ausreichen kann, sich strafbar zu machen. Die »Einstellung« namens Rassismus gehört offenbar nicht dazu und ist deshalb auch nicht der Rede wert. Zudem handelt es sich hier bei der Organisation, die tätig ist, um die Polizei – deren Zielsetzung darin besteht, die staatliche Ordnung durchzusetzen und Menschen aufgrund ihrer Herkunft bis in den Tod zu verfolgen: Das kann bei ihr per se nicht rassistisch sein. Staatsdoktrin ist, dass nur Nazis rassistisch sein können und auch die sind in der Polizei gut aufgehoben (und falls sie mal beim Ku-Klux-Klan gesichtet wurden, ist diese Sache mit einer Ermahnung erledigt). Solange ihre Gesinnung mit dem staatlichen Auftrag konform geht, ist das böse Wort vom Rassismus unangebracht und verträgt sich bestens mit ihrer täglichen Praxis – auch diesen Persilschein konnten sich alle Polizist_innen in Dessau wie in Magdeburg abholen (und haben ihn in ihrer Sprechweise gut verstanden). Ebenso ist ein sog. Richtervorbehalt (die Abfrage einer richterlichen Genehmigung) für die »Ingewahrsamnahme« laut Urteil kein Hindernis, wenn dieser noch nie in Dessau angewendet worden sei – zudem steht in dem Vorbehalt nur drin, dass ein Richter diese aus welchen Gründen auch immer für Rechtens befinden soll. Wenn der Rassismus im Recht ist, dann muss der Angeklagte Schubert den Vorbehalt auch nicht kennen und kann sich über diese Vorschrift im »Irrtum« befinden – im Ergebnis läuft es auf dasselbe hinaus. Mehr wollte die Magdeburger Richterin Methling damit in ihrer Urteilsbegründung auch nicht gesagt haben: Da beide Gerichte an dem Gewahrsam nichts auszusetzen hatten, könnte jeder Richter auch so entscheiden, wenn der Vorbehalt eingehalten worden wäre (was rechtlich durchaus möglich ist). Wenn Oury J. zur Wache mitgenommen wurde, dann wird wohl »irgendwas dran sein« (eine übrigens weiterhin populäre Auffassung dazu in Dessau und anderswo). Und wenn er eingesperrt und gefesselt worden ist, dann wird er wohl auch irgendwie »aggressiv« gewesen sein: Auch diese Darstellung der Polizist_innen ist für beide Gerichte wie üblich selbstverständlich. Der Rechtsstaat erklärt eine politisch grundsätzlich intendierte Praxis für rechtens und damit ganz unparteiisch – im Namen des Rechts – für bestätigt.

DER KOLONIALE PROZESS

Die weiße europäische Klassifizierung nach Herkunft und Hautfarbe führt seit 500 Jahren beharrlich dazu, dass sie sich bei der rechtlichen Abhandlung auch der Morde durch Polizist_innen von Laye Condé, Mareame Sarr, Slieman Hamade, Amir Ageeb, Dominique Koumadio, Maxwell Itoya, Halim Dener, Joseph Chiakwa, Semira Adamu, Osamuyia Aikpitanhi, Samson Chukwu, Christy Schwundeck, Achidi John, Mohammad Sillah, Joy Gardner, Marcus Omofuma, Seibane Wague u.a.m. in der Legitimierung der Täter_innen bestätigt. So wie die rassistische Kriminalisierung, Verachtung und institutionelle Gewalt durch das koloniale Recht kodifiziert sind, werden auch durch die Gerichte dem Migranten Oury Jalloh aus Sierra Leone Leben und Respekt verweigert. Das Urteil ist gesprochen. Doch die Erinnerung an Oury J. wird immer wiederkehren so wie der Kampf um ein Leben in Würde, eine eigene Stimme und gegen die Isolierung, Entrechtung und Deportation. Die Erinnerung an ihn bleibt in unseren Seelen.                

 

Der Text entstand in Kooperation mit Flüchtlingsbewegung Sachsen-Anhalt und linker Medienspiegel (Radio Corax).

WEITERE INFORMATIONEN:
http://refugeeinitiativewittenberg.blogspot.de/
http://medienspiegel.blogsport.de/

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